Da es sich um einen Vertrag im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt für deren Erbringung ein spezifischer Termin festgelegt ist, besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht.
Da es sich um einen Vertrag im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt für deren Erbringung ein spezifischer Termin festgelegt ist, besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht.